Noch bis zum 31. Januar 2018 besteht sowohl für Amateure als auch für Vertragsspieler die Möglichkeit, den Verein zu wechseln. Folgendes muss in der Wechselperiode II zwingend beachtet werden. 

Wer den Verein wechseln möchte, muss sich bis spätestens 31.12.2017 abgemeldet haben. Die Abmeldung muss, wie auch in der Wechselperiode I im Sommer, per Einschreiben oder stellvertretend durch den aufnehmenden Verein mittels DFBnet Pass Online erfolgen. Abmeldungen per E-Mail, SMS oder WhatsApp werden von der Verbandspassstelle nicht akzeptiert.

Die stellvertretende Abmeldung (Abmeldung durch den aufnehmenden Verein) ist im Zuge der Antragstellung-Online unter der Rubrik Vereinswechsel möglich, sofern eine Vollmacht des Spielers beziehungsweise des Erziehungsberechtigten vorliegt. Diese ersetzt den Versand eines Einschreibens. Denken Sie in diesem Fall an die Antragstellung im Dezember zur Fristwahrung der Abmeldung. Von einer stellvertretenden Abmeldung nach dem 31.12.2017 raten wir deshalb grundsätzlich ab.

Mit dem Erhalt der Abmeldung beziehungsweise der Information über die Abmeldung via E-Postfach (Abmeldung durch den aufnehmenden Verein) ist der abgebende Verein verpflichtet, den Spielerpass mit den erforderlichen Eintragungen auf der Rückseite (Tag der Abmeldung, Tag des letzten Spiels und Zustimmung ja/nein) innerhalb der Frist von 14 Tagen (Datum des Poststempels) an den Spieler oder den neuen Verein per Einschreiben zu senden beziehungsweise die Abmeldung Onlinemit den erforderlichen Daten vorzunehmen. Reagiert der abgebende Verein nicht innerhalb dieser Frist, gilt der Spieler als freigegeben (Zustimmung ja).

Grundsätzlich kann ein sofortiges Spielerecht trotz rechtzeitiger Abmeldung nur dann erteilt werden, wenn der abgebende Verein die Zustimmung zum Vereinswechsel erteilt.

Weder der Abschluss eines Vertragsspieler-Vertrages noch die Zahlung der in der Spielordnung vorgesehenen pauschalen Entschädigungsbeträge machen die Zustimmung entbehrlich. Wird die Zustimmung zum Vereinswechsel versagt, kann zwar ein sofortiges Freundschaftsspielrecht erteilt werden, ein Pflichtspielrecht in der Regel aber erst sechs Monate nach dem letzten Spiel für den abgebenden Verein. 
Autor / Quelle: Marian Kobus