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Am 31. Januar endet die Wechselperiode II, die Transfermöglichkeit im Winter. Wer sich also noch nicht für einen Verein entschieden hat und im vergangenen halben Jahr an Punktspielen im Rahmen des Spielbetriebs des DFB teilgenommen hat, der sollte nicht mehr zu lange warten. Ist der neue Passantrag mit dem alten Pass spätestens am 31. Januar nicht physisch oder elektronisch in der Pass-Stelle des NFV in Barsinghausen, dann erhält dieser Spieler die Spielberechtigung erst zum 1. Juli dieses Jahres bzw. sechs Monate nach seinem letzten Punktspiel!
Für einen Vereinswechsel in der Wechselperiode II ist erforderlich,dass
• sich der Amateur in der Zeit zwischen dem 01.07. und dem 31.12. bei seinem bisherigen Verein ordnungsgemäß abgemeldet hat (wird oft rückdatiert) und
• die vollständigen Spielberechtigungsunterlagen in der Zeit zwischen dem 01.01. und dem 31.01. bei der Passabteilung .
Liegen diese beiden Voraussetzungen vor und der Spieler erhält die Zustimmung zum Vereinswechsel, wird die Spielberechtigung für Pflichtspiele frühestens zum 01.01. bzw. zum Zeitpunkt des Antragseingangs erteilt.
Hat hingegen der Amateur die Abmeldung fristgerecht bis zum 31.12. vorgenommen und die vollständigen Unterlagen auf Erteilung einer Spielberechtigung gehen in der Zeit nach dem 31.01. bei der Passabteilung ein, kann selbst bei Zustimmung zum Vereinswechsel die Spielberechtigung für Pflichtspiele nur zum 01.07. bzw. mit Ablauf von sechs Monaten nach dem letzten Spiel erteilt werden. Gleiches gilt für die Konstellation, dass die Spielberechtigung in der Zeit zwischen dem 01.01. und dem 31.01. beantragt wird, der Amateur sich aber erst nach dem 31.12. abgemeldet hat. Auch in diesem Fall muss trotz Zustimmung des abgebenden Vereins die Spielberechtigung für Pflichtspiele zum 01.07, bzw. mit Ablauf von sechs Monaten nach dem letzten Spiel erteilt werden.
Bei Nichtzustimmung kann der Amateur immer nur eine Spielberechtigung für Pflichtspiele mit einer Wartefrist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des letzten Spiels erhalten.
Durch eine nachträgliche Freigabe kann eine Nichtzustimmung vom abgebenden Verein aufgehoben werden. Diese kann in der Wechselperiode II nur berücksichtigt werden, wenn sich der Amateur bis zum 31.12. abgemeldet hat und die nachträgliche Zustimmung in der Zeit zwischen dem 01.01. bis 31.01. eingeht. Wird die nachträgliche Zustimmung nach dem 31.01. eingereicht, kann diese nicht mehr berücksichtigt werden, d. h. es verbleibt bei der ursprünglich erteilten Spielberechtigung. Wichtig ist zu beachten, dass in der Wechselperiode II die dem Transferrechner zu entnehmenden Ausbildungsentschädigungen nicht gelten, mit der Folge, dass der abgebende Verein die nachträgliche Freigabe ausdrücklich erklären muss, eine Zahlung an den NFV reicht nicht aus. Lest auf Seite zwei weiter, was der NFV zur Wechselperiode II sagt!
Die Wechselperiode im Sommer hat wieder bewiesen, dass die Wechselfreudigkeit der Spieler trotz abnehmender Spielerzahl im Jugendbereich konstant geblieben ist. Insgesamt haben bis Mitte Oktober ca. 42.000 (!) Junioren und Senioren den Verein gewechselt. Hinzugekommen sind bis dahin ca. 26.000 neue Spieler, davon zum Großteil natürlich Kinder und Jugendliche. Die Winterzeit steht bevor, wieder eine Gelegenheit für Vereine und Spieler, sich um Neuverpflichtungen zu bemühen bzw. nach neuen Vereinen Ausschau zu halten.
Beitrag aus dem NFV-Journal Januar 2016 – von Ralf Serra
Im Winter ist der Vereinswechsel aber anders geregelt als im Sommer – das wird leider immer noch oft vergessen.
Wir machen die Unterschiede deutlich an den Beispielen der Wechsel eines Junioren und eines Senioren:
1. Der Wechsel eines Senioren (Herren/Frauen)
Klaus Fischer, gerade 21 Jahre alt geworden, klassischer Mittelstürmer mit enormem Torriecher, hat seine Bezirksligamannschaft mit 16 Toren in der Vorrunde an die Tabellenspitze geschossen. Das Talent ist nicht unbemerkt geblieben, die Vereine stehen Schlange. Sogar Oberligavereine locken mit lukrativen Verträgen. Eigentlich könnte sich Fischer das beste Angebot aussuchen – aber da gibt es ja noch seinen jetzigen Verein. Der will – mit Fischer – in die Landesliga aufsteigen und verweigert die Freigabe. Schließlich ist Fischer im Verein groß geworden.
Kein Problem, denkt Fischer. Wozu sonst gibt es Entschädigungszahlungen und wozu Verträge?
Aber: Ist das wirklich so einfach?
Klare Antwort: NEIN!
Der Spieler, der im Winter wechseln will, benötigt die Freigabe seines alten Vereines. Ist der nicht bereit, den Spieler ziehen zu lassen, muss dieser mit der Konsequenz leben, die maximale Wartefrist von sechs Monaten in Kauf zu nehmen. Bliebe der Abschluss eines Vertrages, denkt Fischer. Aber auch in diesem Fall würde Fischer die Freigabe des Bezirksligisten benötigen, um zum Beispiel für einen anfragenden Oberligisten sofort spielen zu können.
2. Der Wechsel eines/r Junioren/in
Maik ist gerade zwölf Jahre (Jahrgang 2003) alt geworden, das richtige Alter, um endlich das Angebot des nahe gelegenen Stadtvereins anzunehmen und seinen Verein zu verlassen. „Die spielen in der Landesliga, wir nur in der Kreisliga. Wenn ich noch was werden will, muss ich jetzt wechseln.“ Aber: Ohne Maik ist seine Truppe nur die Hälfte wert. Das weiß auch sein Trainer, der im Vorstand sein Veto einlegt und sich gegen den Vereinswechsel ausspricht.
Ist das möglich? Kann ein gerade mal Zwölfjähriger gesperrt werden?
Klare Antwort: JA!
Junioren (und Juniorinnen) kann bereits ab dem älteren D-Juniorenjahrgang (derzeit 2003) die Freigabe zum Vereinswechsel verweigert werden. Das ist hart. Denn Maik müsste dann auch sechs Monate auf der Bank „schmoren“ und zusehen, wie seine neuen Mannschaftskameraden ohne ihn spielen. Alternativ könnte er nur bei seinem alten Verein bleiben – was dem talentierten Spieler gar nicht gefallen und unter dem Aspekt der Talentförderung eher schaden würde. Da hilft nur viel Überzeugungsarbeit – und vermutlich Geld! Nur die ganz „Kleinen“ kommen ungeschoren davon. G- bis D-Junioren/innen des jüngeren Jahrganges (bis 2004) können nicht gesperrt werden.
Wichtig: Der alte Verein sitzt in der Regel am längeren Hebel. Wenn er nicht mitspielt, macht der Vereinswechsel im Winter keinen Sinn! Denn grundsätzlich kann nur derjenige, der mit Freigabe wechselt, sofort für seinen neuen Verein spielen.
Gerade im Jugendbereich sollte aber nicht vergessen werden, dass Talente nur dann gefördert werden, wenn sie auch ihrem Leistungsniveau entsprechend gefordert werden! Die wichtigsten Prinzipien der Wechselperiode im Winter und die Unterschiede zum Sommer sind anschließend noch einmal kurz umrissen.
Die Antragsfrist für alle Spieler endet am 31. Januar 2016. Die Abmeldefrist endet schon am 31. Dezember 2015. Das gilt auch für alle Anträge, die online gestellt werden!
Die Antragsfrist gilt 1. für Herren und Frauen, also auch für Vertragsspieler! 2. für Junioren und Juniorinnen. Junioren/innen können nach diesem Termin nur noch wechseln und eine sofortige Spielerlaubnis erhalten, wenn der zuständige Kreisjugendobmann gem. § 9 der Jugendordnung den Wechsel befürworten kann! Was heißt das für wechselwillige Spieler bzw. Vereine, die noch Anträge „in der Schublade“ haben?
1. Der Spieler, dessen Antrag rechtzeitig und vollständig die Passstelle erreicht, erhält eine sofortige Spielerlaubnis ab Eingang des Antrages.
2. Wer die Antragsfrist des 31. Januar aber auch nur um einen Tag verpasst, der hat Pech gehabt. Die Spielerlaubnis kann dann – selbst bei Freigabe durch den alten Verein – bei Herren und Frauen erst nach Ablauf von sechs Monaten bzw. bei Junioren und Juniorinnen erst nach Ablauf von drei Monaten erteilt werden, jeweils berechnet ab dem letzten Pflichtspiel. Diese bittere Pille müssen auch die Spieler schlucken, die sich nach dem 31.12.2015 abgemeldet haben – auch wenn der alte Verein mit dem Wechsel einverstanden ist.
Das ist wichtig!
Die Freigabe kann nicht, wie im Sommer, durch Zahlung der in der Spielordnung festgeschriebenen Entschädigung „erkauft“ werden.
Auch ein Vertragsabschluss im Winter bietet nicht – im Gegensatz zum Sommer – die Möglichkeit, dadurch eine
Zustimmungsverweigerung zu umgehen.
Um im Winter eine sofortige Spielerlaubnis erhalten zu können, bedarf es in der Regel der Einigung zwischen altem und neuem Verein!
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