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Schlagzeilen über mögliche Transfers und horrende Ablösesummen für die Superstars im Fußball kennen wir alle. Wen wird unser Verein für die nächste Saison verpflichten? Wo gibt es Lücken im Kader, die zu schließen sind? Wird der Traum vom Mega-Transfer wahr? Was bei vielen Fans die Emotionen höher schlagen lässt, ist in der Realität ein nahezu undurchdringliches Geflecht zwischen Beratern, Vereinen und Sportlern geworden. Hinter den riesigen Transfersummen steckt nämlich ein hoch profitables Geschäftsmodell für alle Beteiligten.
Besonders diejenigen, die an betriebswirtschaftlichen oder steuerrechtlichen Themen interessiert sind, fragen sich mit Sicherheit gelegentlich, wie man mit den ausgesprochen hohen Transfersummen bilanziell umgeht. Wird ein Lionel Messi oder ein Christiano Ronaldo etwa wie der Lackierroboter in der Automobilproduktion abgeschrieben und wie werden eigentlich die Provisionen, die bei der Spielervermittlung gezahlt werden, behandelt?
I. Wer zahlt was an wen?
Für Spieler, die noch bei einem anderen Verein unter Vertrag stehen, wird im Gegensatz zu freien Spielern eine Ablösesumme gezahlt. Hinzu kommt in der Regel – unabhängig davon, ob eine Ablösesumme zu zahlen ist – noch eine Vermittlungsprovision für den Berater sowie ein sogenanntes Handgeld (englisch: signing fee), das den Spieler davon „überzeugen“ soll, den Verein zu wechseln.
II. Rechtliche Einordnung
Stellen Sie sich nun vor, Sie sitzen als Vereinsmanager vor Ihrem Steuerberater und erzählen ihm freudig, dass sie soeben einen hoch dotierten Transfer abgewickelt haben. Ab der nächsten Saison wird Eden Hazard in Ihrem Verein spielen. Ihr Steuerberater versucht im Folgenden rechtliche Klarheit zu schaffen:
Ablösezahlungen eines Spielers an den abgebenden Verein sind bilanziell betrachtet Anschaffungskosten auf den/das immaterielle/n Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut der exklusiven Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler. Diese werden aktiviert und über die Vertragslaufzeit des Spielers linear abgeschrieben. Aktivierung bedeutet hierbei im Handels- und Steuerrecht die Aufnahme eines Vermögensgegenstandes/Wirtschaftsguts in die Aktivseite der Bilanz. Auf dieser Seite finden sich alle Vermögenswerte wieder, in die das Kapital des Unternehmens investiert wurde.
2. Spielervermittlungsprovisionen
Die zusätzlich zur Transferentschädigung gezahlten Provisionen an Spielervermittler beim Transfer von ablösepflichtigen Spielern zählen zu den Anschaffungsnebenkosten. Grund hierfür ist u. a., dass ohne die Mitwirkung (und Bezahlung) von Spielervermittlern in der Praxis kaum mehr Transfers stattfinden.
Die Provision steht dabei in direktem Zusammenhang mit dem bereits beschriebenen Recht der Nutzungsmöglichkeit am Spieler. Zur einfacheren Verständlichkeit kann man sich die Provision wie Nebenkosten zur Anschaffung der Spieler vorstellen. Diese Zahlungen werden zusätzlich auf die Aktivseite der Vereinsbilanz aufgenommen, also zusammen mit der Ablösesumme als sogenannte Anschaffungsnebenkosten aktiviert.
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b) Ablösefreie Transfers
Handelsrechtlich sind Spielervermittlungsprovisionen auch bei ablösefreien Transfers Anschaffungsnebenkosten. Diese sind nach dem Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 14.12.2011, Aktenzeichen I R 108/10) steuerlich jedoch nicht zu aktivieren, da laut dem BFH durch die Vermittlungsprovision kein entgeltlicher Erwerb des Spielerwertes begründet wird. Dieser ist jedoch gemäß § 5 Abs. 2 EStG die Voraussetzung für den steuerbilanziellen Ansatz von immateriellem Anlagevermögen.
Die Vereine der Spieler erhalten eine Ablösezahlung, die Spielervermittler eine Provision und der gehandelte Spieler oder die gehandelte Spielerin ein Handgeld, um sie von einem Vertragsabschluss endgültig zu überzeugen. Auch hier wird in der bilanziellen Einordung wieder zwischen ablösepflichtigen und ablösefreien Transfers unterschieden.
Bei ablösepflichtigen Transfers stellt das Handgeld, ebenso wie die bereits behandelte Provision an die Spielervermittler ein unumgängliches Erfordernis dar, um den Transfer zu realisieren, sodass ein Handgeld als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren ist. Das Handgeld steht genauso im unmittelbaren Zusammenhang der Beschaffung des Spielerwertes (Kirsch/Weber, Bilanzierung von Handgeldern und Spielervermittlungsprovisionen im deutschen Profifußball, DStR 2018, 584).
Hinsichtlich des Handgelds von ablösefreien Transfers wird vertreten, dass es sich um Anschaffungskosten oder Anschaffungsnebenkosten handele. Beides wäre handelsrechtlich aktivierungspflichtig, sodass es auf die Unterscheidung für die Bilanzierung im Ergebnis nicht ankommt (Merkt/Probst/Fink, Rechnungslegung nach IFRS und HGB, 2017, 656 Rn. 669). Es muss jedoch zwingend zwischen Steuer- und Handelsrecht unterschieden werden. Steuerrechtlich ist die Aktivierung von Handgeldern (analog zu Spielervermittlungsprovisionen) als Anschaffungskosten bei ablösefreien Transfers nach § 5 Abs. 2 EStG nicht möglich (Kirsch/Weber, Bilanzierung von Handgeldern und Spielervermittlungsprovisionen im deutschen Profifußball, DStR 2018, 584).
III. Ergebnis
Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass die anfallenden Zahlungen zunächst nach ihrer Art und anschließend nach Handels- und Steuerrecht getrennt zu betrachten sind. Bei der Auswahl des passenden Steuerberaters ist es neben der steuerrechtlichen Kompetenz wichtig, dass dieser ein allgemeines Verständnis für die anfallenden Zahlungsarten und das Geschäftsgebaren in der Branche mitbringt. Steuer- und Rechtsberatungskanzleien wie RUGE FEHSENFELD haben sich auf die ganzheitliche und individuelle Beratung, auch im internationalen Kontext, spezialisiert.