Punktabzüge für Mannschaften, deren Vereine das Schiedsrichtersoll nicht erfüllen, sind grundsätzlich möglich, bedürfen aber der richtigen Auslegung der in der NFV-Spielordnung hierzu festgelegten Bestimmungen.

Pressemitteilung des NFV

Dies geht aus einem Urteil des Obersten Verbandssportgerichtes (OVG) hervor, mit dem das OVG am 14. Oktober einen Verwaltungsentscheid des Spielausschusses im NFV-Kreis Verden aufhob, der gegen einen seiner Vereine wegen Nichterfüllung des Schiedsrichtersolls neben einer Geldstraße von 800 Euro einen Abzug von acht Punkten zur Saison 2023/24 ausgesprochen hatte. Der betreffende Verein hatte für das vorherige Spieljahr 2022/23 für neun gemeldete Mannschaften nur einen anerkannten Unparteiischen gestellt.
„Der Verwaltungsentscheid ist unwirksam, weil der Kreisspielausschuss von dem ihm eingeräumten und zu beachtenden Ermessen bei der Festsetzung des Punktabzuges keinen Gebrauch gemacht hat, sondern sich entgegen § 11 Absatz 5 in Verbindung mit Anhang 2 I. (11) der Spielordnung bereits bei der Ausschreibung gebunden hat“, heißt es in der Urteilsbegründung.
„Im vorliegenden Fall wurde aus einer Kann-Bestimmung eine Ist-Bestimmung gemacht. Punkabzüge für fehlende Schiedsrichter können von den Kreisen grundsätzlich vorgenommen werden. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sich die Ausschreibung an den Satzungen und Ordnungen des NFV orientiert“, kommentierte NFV-Präsident Ralph-Uwe Schaffert das Urteil. Der pensionierte Richter stand dem OVG von 2014 bis 2021 vor und führte von 2007 bis 2014 das Sportgericht im NFV-Kreis Hildesheim.