Seit vergangenem Wochenende ist die Seite der B-Juniorinnen-Niedersachsenliga im Verbandsportal nicht mehr zu erreichen. Der Grund: Hannover 96 hat erfolgreich für eine Teilnahme seines neuen Mädchen-Teams an der Niedersachsenliga, in der mit dem MF Göttingen auch ein Verein unserer Region spielt, geklagt. Dass das Verbandssportgericht dieses Urteil verhängt hat, bestätigten gegenüber Gökick nicht nur der neue Staffelleiter Thomas Eilers – die ehemalige Staffelleiterin ist aufgrund des Urteils zurückgetreten – sondern auch der Chef des Verbandssportgerichtes Jörg Firus. Deshalb musste nun ein neuer Spielplan erstellt werden, der die bisher absolvierten Spiele ebenso in die Planung einbezieht, wie auch die Belange der Teams. Unzufriedenheit auf breiter Front herrscht aufgrund dieses Urteils in der Liga.

Torsten Burkhardt, Trainer der Frauen-Mannschaft des MF Göttingen glaubt, dass die Ausschreibung des Verbandes ein solches Urteil eigentlich nicht zuließe. Die Sollzahl der Niedersachsenliga betrage maximal zehn Mannschaften (§1 der Ausschreibung), die nun überschritten wird. Außerdem hatte Hannover 96 im Vorjahr überhaupt kein Team im Spielbetrieb gemeldet, was eine der Grundvoraussetzungen zur Liga-Zulassung sei (§2.3 der Ausschreibung). Das Urteil und dessen Begründung, die Gökick beim Verbandssportgericht am Montag angefordert hatte, die die Redaktion aber noch nicht erreicht haben, könnten weitreichende Bedeutung für den gesamten Fußball in diesem Lande haben. Somit wäre möglicherweise die, für aufrüstende Vereine hinderliche Aufstiegsregel aus den untersten Klassen beseitigt und gäbe den „Retortenvereinen“ à la RB Leipzig die Möglichkeit, sich auf das Urteil berufend, mit entsprechend zusammengestellten, talentierten Teams sofort in höhere Ligen zu springen. In der Regel müssen Mannschaften, die nicht mehr am Spielbetrieb teilgenommen haben, in der untersten, oder mit Einverständnis der Vereine, in der zweit-tiefsten Liga starten. Einige Insider argwöhnen, dass vielleicht Bundesligist Hannover 96 seine Macht für diese Urteil in die Waagschale geworfen hat. Das würde die Integrität des Sportgerichts allerdings anzweifeln. Die demnächst einzusehende Urteilsbegründung dürfte mit Spannung zu lesen sein. 

Der neue Spielplan wurde soeben veröffentlicht. Wie Torsten Burkhardt schon geahnt hat, spielt der MF Göttingen gleich im kommenden Punktspiel am Samstag, den 15. September, 13:00 Uhr auf dem Kunstrasenplatz des Jahnstadions gegen den Liga-Invasor. Wie sich der Verein verhalten wird, stehe indes noch nicht fest.
Update, 12. September: Ein Gökick-Leser wies unsere Redaktion zudem auf folgende, mögliche Motive der Gründung des Mädchen-Teams hin: Das Mädchen-Team von Hannover 96 im Leistungsbereich sei, so wird dort berichtet, eine Grundvoraussetzung dafür, dass das Frauen-Team von Hannover 96 – aktuell spielt das Team in der Oberliga – in die Regionalliga aufsteigen kann (§16). Zudem glaubt der Leser zu wissen, dass ein Bundesliga-Verein wie Hannover 96 vom DFB Fördermittel in Höhe von 15.000 Euro für jede Mannschaft in einer Leistungsklasse erhält. Das wäre, wäre die Information richtig, dreimal so viel, wie für die zusammengekaufte B-Mädchen-Mannschaft an Ablöse fällig wäre. Damit würde der DFB solche Retortenteams auch noch finanzieren. 
§ 16 der Durchführungsbestimmungen zur Frauen-Regionalliga Nord: Zur Teilnahme am Pflichtspielbetrieb der Frauen-Regionalliga Nord werden nur Vereine zugelassen, wenn sie mit mindestens einer weiteren 11er Frauenmannschaft (alternativ 11er A-Juniorinnen oder U19-Frauenmannschaft) und mindestens einer 11er B-Juniorinnenmannschaft am ordentlichen Spielbetrieb in ihrem Landesverband oder in der B-Juniorinnen Bundesliga teilnehmen.

Update 12. September, 15:00 Uhr: Inzwischen hat sich der Frauen-Trainer von Hannover 96, Sportfreund Lars Gänsicke, bei unserer Redaktion gemeldet. Er schildert die Angelegenheit aus seiner Sicht: Hannover 96 hatte bereits im Mai 2018 eine fristgerechte Bewerbung für eine neugegründete Mädchen-Mannschaft in der Niedersachsenliga eingereicht. Dabei regelte die Ausschreibung der Saison 2017/18 und nicht die aktuell beim Verband abrufbare Ausschreibung 2018/19 die Aufstiegsfrage. In der Saison 2017/18 mussten sich die Team schließlich bewerben. Sobald die neue Ausschreibung aber online gestellt wird, wird die alte Ausschreibung gelöscht. Deshalb kann Lars Gänsicke den Frust der anderen Vereine auch verstehen. Der zeitliche Ablauf zeigt aber, dass Hannover 96 nicht unrecht gehandelt hat. Im Frühjahr hat 96 den Entschluss gefasst, eine B-Mädchen-Mannschaft zu melden. Der Verband hat aber nach der fristgerechten Bewerbung gemeint, dass es nicht passen würde, weil es genügend Mädchen-Mannschaften für eine Niedersachsenliga geben würde, die auch bereits im Spielbetrieb teilgenommen hatten, während es für 96 das erste Mal wäre, dass sie eine solche Mannschaft melden würden. Hannover 96 akzeptierte daraufhin die Absage und richtete sich auf einen Start in der Bezirksliga ein. Dann passierte Folgendes: Am 13. Juni, zwei Tage vor Ende der Meldefrist, tauchte der Krusenbuscher SV mit der Meldung einer B-Mädchen-Niedersachsenliga-Mannschaft auf. Am 14. Juni hat Hannover 96 den NFV um Stellungnahme gebeten, warum der Krusenbuscher SV, der im Vorjahr nur einen C-Mädchen-Mannschaft und eine Frauen-Kreisliga-Mannschaft gemeldet hatte, das Startrecht für die B-Mädchen-Niedersachsenliga gehabt hätte, wenn Hannover 96 doch 14 Tage zuvor einen Ablehnung erhalten habe. Der NFV meinte daraufhin, es sei das besondere Erfolgskonstrukt des Verbandes, wenn er sehe, dass es eine talentierte und erfolgreiche C-Mädchen-Mannschaft gebe, dass dieser angeboten werde, in der B-Mädchen-Niedersachsenliga mitzuspielen. Grundsätzlich hielt Hannover 96 das für gut, es verstoße aber komplett gegen die Regularien, stelle also eine Ausnahme dar. Die Ausschreibung beziehe sich, so die Annahme von 96, nur auf B-Mädchen und nicht auf die gute Leistung der C-Mädchen. Das war auch der Grund, warum Hannover vor das Sportgericht ging: Es lag eine Ungleichbehandlung vor. Beide Mannschaften erfüllten nicht die Voraussetzungen, ein Team bekam jedoch das Startrecht. Bei der mündlichen Vorhandlung kam dann zudem heraus, dass am 27. Juni, also fast zwei Wochen nach dem Meldeschluss, eine völlig neue Ausschreibung herauskam, in der nun stand, die Sollzahl sei 10 Mannschaften, obwohl die Ausschreibung der letzten fünf Jahre immer 12 Mannschaften aufführte. Außerdem stand in der neuen Ausschreibung, dass die Bewerber als Voraussetzung für die Teilnahme an der Niedersachsenliga eine Jugendmannschaft – nun plötzlich unabhängig von der Altersklasse – im Spielbetrieb gehabt haben muss. Diese, geänderte Ausschreibung wurde aber erst 13 Tage nach dem Meldeschluss veröffentlicht. Also wurde praktisch die niegelnagelneue Ausschreibung so geändert, dass der Kruschenbuscher SV die Regeln plötzlich einhielt, Hannover 96 jedoch nach wie vor nicht. Die Urteilsbegründung, so viel sei vom Sportgericht durchgesickert, enthalte erstens den Punkt der Ungleichbehandlung der Vereine. Zweitens kann eine rechtliche Grundlage, auf die sich die Entscheidung des Verbandes (in diesem Fall die Ablehnung von 96 und die Zulassung von Krusenbusch) stützt, nicht zwei Wochen nach der Meldefrist geschaffen werden. Sie muss den Vereinen vorliegen, bevor die Frist abläuft. Insofern ist die Klage kein böser Wille, sondern nur Gerechtigkeit, meint Lars Gänsicke.
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URTEIL

In dem Sportgerichtsverfahren

Anrufung des Hannoverschen Sportvereins von 1896 e.V. gegen die Versagung der Teilnahme am Spielbetrieb der AOK B-Juniorinnen Niedersachsenliga

hat das Verbandssportgericht des Niedersächsischen Fußballverbandes e.V. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. August 2018 in Barsinghausen durch den Vor-sitzenden Jörg Firus (Oetzen) sowie die Sportrichter Nikolai Sauer (Syke) und Johan-nes Budde (Barßel) für Recht erkannt:

I. Der Verbandsausschuss für Frauen- und Mädchenfußball des Nieder-sächsischen Fußballverbandes e.V. wird unter Aufhebung der Verwaltungsentscheide vom 12. Juni 2018 und vom 25. Juni 2018 verpflichtet, die B-Juniorinnenmannschaft des Hannoverschen Sportvereins von 1896 e.V. im Spieljahr 2018/2019 an der AOK-B-Juniorinnen Niedersachsenliga teilnehmen zu lassen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Niedersächsische Fußballverband e.V. 

Tatbestand

Die Ausschreibung der AOK-B-Juniorinnen Niedersachsenliga für das Spieljahr 2017/2018 sah in Ziff. 1 eine Sollzahl von maximal 12 Mannschaften vor. Darüber hinaus enthielt die Ausschreibung unter Ziff. 2 die Auf- und Abstiegsregelungen. Im Unterpunkt 2.4 dieser Regelungen weist die Ausschreibung einen Passus auf, nach dem sich der Verbandsausschuss für Frauen- und Mädchenfußball (VFMA) für den Fall, dass die Sollzahl durch die Auf- und Abstiegsregelungen und fehlenden Wiedermeldungen nicht erreicht werde vorbehalte, die Staffel in Abstimmung mit den Bezirken und Kreisen bis zur Erfüllung der Sollzahl zu vervollständigen. Interessierte Vereine müssten in diesem Zusammenhang ihre Mannschaften fristgerecht im Meldefenster des DFBnet melden und zeitgleich beim NFV schriftlich über das elektronische Post-fach ihr Interesse anzeigen. Nach Ziff. 11.1 der Ausschreibung war Meldeschluss für die Teilnahme am Pflichtspielbetrieb der B-Juniorinnen Niedersachsenliga der 15. Juni 2018.
Am 2. Mai 2018 tagte der VFMA. Im Protokoll zu dieser Sitzung findet sich unter dem Punkt „Berichte der Ausschussmitglieder“, dass die Staffelleiterin von den Planungen der neuen Saison der B-Juniorinnen Niedersachsenliga berichtet.
Am 6. Juni 2018 meldete der Hannoversche Sportverein von 1896 e.V., der in den vergangenen Jahren keine Juniorinnenmannschaft für die Teilnahme am Spielbetrieb des NFV gemeldet hatte, eine B-Juniorinnen-Mannschaft über das DFBnet zum Spiel-betrieb in der AOK-B-Juniorinnen Niedersachsenliga und bekundet am 13. Juni 2018 auch über das elektronische Postfach gegenüber dem NFV sein Interesse an der Teilnahme am Spielbetrieb der B-Juniorinnen Niedersachsenliga und bat am gleichen Tage beim Kreis und Bezirk Hannover um Zustimmung zur Aufnahme in die B-Juniorinnen Niedersachsenliga.
Mit Datum vom 12. Juni 2018 und vom 25. Juni 2018 teilte der VFMA dem Rechtsmittelführer jeweils mit, dass neu gemeldete Mannschaften nicht ohne weiteres am Spiel-betrieb der BNL teilnehmen könnten, sondern laut Satzung und Ordnung zunächst beim zuständigen Kreis den Spielbetrieb aufnehmen müssten. Am 13. Juni 2018 erhielt der Rechtsmittelführer von der Staffelleiterin C- und B-Juniorinnen des Bezirks Hannover die Mitteilung, dass eine Befugnis zur Zustimmung nicht bestehe, da die B-Juniorinnen Niedersachsenliga unmittelbar dem NFV angegliedert sei.
Am 27. Juni 2018 veröffentlichte der VFMA die Ausschreibung für das Spieljahr 2018/2019. Nach Ziff. 1 dieser Ausschreibung beträgt die Sollzahl nunmehr noch lediglich maximal 10 Mannschaften. Darüber hinaus enthält die Ausschreibung in Ziff. 2.4 (Auffüllen bis zur Sollzahl) ebenfalls abweichend von der vorhergehenden Aus-schreibung einen Zusatz, nach dem Vereine, die in der abgelaufenen Saison keine eigene Juniorinnenmannschaft zum Spielbetrieb gemeldet hätten, ohne Berücksichtigung blieben.
Mit Datum vom 1. Juli 2018 hat der Hannoversche Sportverein von 1896 e.V. das Rechtsmittel der Anrufung zum Verbandssportgericht erhoben. Er ist der Auffassung, weder aus der Spielordnung noch aus der Jugendordnung lasse sich ableiten, dass eine neu gegründete Mannschaft zunächst im Kreis den Spielbetrieb aufnehmen müsse. Im Übrigen seien im Spieljahr 2015/2016 der TSV Bemerode und im Spieljahr 2018/2019 der Krusenbuscher SV mit neu gegründeten B-Juniorinnenmannschaften unmittelbar in der BNL gestartet. Die Erweiterung der Zulassungsvoraussetzungen in Hinblick auf das Erfordernis einer in der abgelaufenen Saison zum Spielbetrieb gemeldeten Juniorinnenmannschaft sei erst am 27. Juni 2018 hinzugefügt worden und daher zum Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist nicht erkennbar und transparent ge-wesen. Die Entscheidung des VFMA, den Krusenbuscher SV und nicht den Hannoverschen Sportverein von 1896 in die Niedersachsenliga aufzunehmen, könne auch nicht darauf gestützt werden, dass nach Ziff. 2.4 der Ausschreibung für das Spieljahr 2017/2018 Absteiger der B-Juniorinnen Niedersachsenliga Vorrang vor Bezirks- und Kreismannschaften und Bezirksmannschaften wiederum vor Kreismannschaften hätten, da sich dieses Ranking nur auf gleiche Altersklassen beziehe und auch nur auf diese beziehen könne. Schließlich habe Hannover 96 zum Beleg der Wettbewerbs-stärke auch die Mannschaftsstärke der B-Juniorinnen offen dargelegt. Die Mannschaft sei mit Auswahlspielerinnen und Spielerinnen aus dem Nachwuchsleistungszentrum des VFL Wolfsburg. Zum weiteren Vorbringen des Hannoverschen SV von 1896 e.V. wird auf die Schriftsätze vom 1. Juli und 6. August 2018 und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. August 2018 verwiesen.
Der Hannoversche SV von 1896 beantragt,

die B-Juniorinnenmannschaft des Hannoverschen SV von 1896 e.V. am Spielbetrieb der AOK-B-Juniorinnen Niedersachsenliga teilnehmen zu lassen.

Der VFMA beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Er trägt vor, der Verbandsausschuss für Frauen- und Mädchenfußball habe in seiner Sitzung am 2. Mai 2018 besprochen und festgelegt, dass die Staffelgröße bzw. die Sollzahl aufgrund der Erfahrung der letzten Jahre künftig auf zehn Mannschaften reduziert werden solle. Dies sei im Protokoll leider nur grob festgehalten worden, könne aber von den Ausschussmitgliedern bezeugt werden. Diese beschlossene Änderung sei in der Ausschreibung für die Saison 2018/2019 bereits umgesetzt worden. Durch die geringere Anzahl an Mannschaften sei es eher möglich, den Spielbetrieb zu organisieren und terminlichen Schwierigkeiten zu begegnen. Zudem sollten dadurch die Fahrtkosten reduziert werden. Daher habe Hannover 96 als elfte Mannschaft abgelehnt werden müssen.
Nach der Interpretation des VFMA sei das in Ziff. 4.2 der Ausschreibung normierte Ranking dahingehend zu verstehen, dass Absteiger und auch vorrangige Bezirks- bzw. Kreismannschaften solche Mannschaften seien, die in der abgelaufenen Saison wenigstens eine Mädchenmannschaft im Spielbetrieb gehabt hätten. Der VFMA habe bei seinen Entscheidungen, welche interessierten Vereine zur Vervollständigung der je-weils vor Saisonbeginn festgelegten Sollzahl Berücksichtigung fänden, stets das fest-gelegte Ranking angewandt bzw. immer nur Mannschaften berücksichtigt, die in der vorherigen Saison mit einer Juniorinnenmannschaft aktiv im Spielbetrieb auf Kreis- o-der Bezirksebene vertreten gewesen seien. Auch habe der Bezirk den Antrag des Hannoverschen SV nicht befürwortet.
Darüber hinaus handele es sich bei der Niedersachsenliga um keine reine Melde-klasse, sondern um die höchste Leistungsklasse Niedersachsens, bei der grundsätzlich das Leistungsprinzip gelte. Gegen die Aufnahme von Hannover 96 spreche schließlich die objektive Einschätzung der Wettbewerbsfähigkeit über das gesamte Spieljahr. Die Wettbewerbsfähigkeit neu gegründeter Mannschaften solle vorzugsweise zunächst in den unteren Spielklassen unter Beweis gestellt werden.
Zum weiteren Vorbringen des VFMA wird auf den Schriftsatz vom 24. Juli 2018 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. August 2018 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.
Das Rechtsmittel des Hannoverschen SV von 1896 ist als Anrufung nach § 15 Abs. 1 RuVO zulässig. Sie ist insbesondere auch fristgemäß erhoben. Dabei kann letztendlich dahinstehen, ob die Verwaltungsentscheidung vom 25. Juni 2018 einen Zweitbescheid mit neuer Sachprüfung und neuer Rechtsmittelfrist oder lediglich eine wiederholende Verfügung der Entscheidung vom 12. Juni 2018 ohne neu in Gang gesetzte Rechts-mittelfrist darstellt. Denn mangels enthaltener Rechtsmittelbelehrung lief die Rechts-mittelfrist gegen die Verwaltungsentscheidung vom 12. Juni 2018 gem. § 19 Abs. 4 RuVO erst einen Monat nach Zustellung der Entscheidung ab, sodass das am 1. Juli 2018 eingelegte Rechtsmittel fristgerecht erhoben wurde.

II.
1. Die Anrufung ist auch begründet. Dem Hannoverschen SV von 1896 steht der geltend gemachte Anspruch auf Grundlage des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes in Verbindung mit Ziff. 4.2 der Ausschreibung für das Spieljahr 2018/2019 zu. Das Gleichheitsgebot, dem auch der VFMA als Verwaltungsorgan des Niedersächsischen Fußballverbandes unterliegt, gebietet es, wesensgleiche Sachverhalte auch gleich zu behandeln. Der Verbandsausschuss hat im Falle des Krusenbuscher SV von seiner in Ziff. 4.2 vorgesehenen Möglichkeit des Auffüllens der Staffel Gebrauch gemacht. Der letztgenannte Verein hatte in der abgelaufenen Saison zwar im Gegensatz zum Hannoverschen SV v. 1896 e.V. eine C-Juniorinnenmannschaft zum Spielbetrieb auf Bezirksebene gemeldet, verfügte aber ebenfalls wie der Hannoversche SV von 1896 in der abgelaufenen Saison über keine B-Juniorinnenmannschaft. Soweit diese Norm ein Ranking in Hinblick auf die Aufnahme von Mannschaften enthält, kommt eine Anwendung auf den vorliegenden Fall allerdings schon deshalb nicht in Betracht, weil sich dieses Ranking nur auf die Altersklasse der B-Juniorinnen bezieht und letztendlich auch nur auf diese Altersklasse beziehen kann. Die vom VFMA in diesem Zusammen-hang vertretene Auffassung, dass vorrangige Bezirks- bzw. Kreismannschaften solche Mannschaften seien, die in der abgelaufenen Saison wenigstens eine Mädchenmannschaft im Spielbetrieb gehabt hätten, vermag nicht zu überzeugen. Denn andernfalls müsste einem Verein, der in der vergangenen Spielzeit eine E-Juniorinnenmannschaft im Spielbetrieb eines Bezirkes gemeldet hatte, der Vorrang vor einer B-Juniorinnen-mannschaft eingeräumt werden, die in der vergangenen Saison am Spielbetrieb eines Kreises teilgenommen hatte. Das in Ziff. 4.2 der Ausschreibung normierte Ranking kann sich daher ausschließlich auf gleiche Altersklassen beziehen und keinen sachlichen Grund zur Differenzierung zwischen den beiden Vereinen und die Nichtberücksichtigung vom Hannoverschen SV von 1896 darstellen.

2. Entgegen der Auffassung des VFMA kann eine Versagung der Teilnahme am Spiel-betrieb der Niedersachsenliga auch nicht darauf gestützt werden kann, dass eine neu gegründete Mannschaft zunächst den Spielbetrieb im Kreis aufzunehmen habe. Nach § 18 Abs. 5 SpO werden lediglich in den Verband neu aufgenommene Vereine grundsätzlich mit ihren Mannschaften der untersten Klasse ihres Kreises zugeteilt. Weder andere Regelungen Spielordnung oder der Jugendordnung des Niedersächsischen Fußballverbandes schreiben dagegen vor, dass neu gegründete Mannschafen bestehender Vereine zunächst den Spielbetrieb auf Kreisebene aufzunehmen haben.

3. Die Ablehnung kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der Bezirk Hannover seine Zustimmung nicht erteilt hat. Dabei kann dahinstehen, ob eine Regelung, die die Zulassung zur Niedersachsenliga pauschal von der Zustimmung der Kreise und Bezirke abhängig macht, schon vom Grundsatz her geeignet ist, dem Gebot der Gleich-behandlung hinreichend Rechnung zu tragen. Denn im vorliegenden Falle wurde der Bezirk Hannover offensichtlich vom FVMA überhaupt nicht nach seiner Zustimmung gefragt. Denn anders lässt sich die Beantwortung der Anfrage vom Hannoverschen SV von 1896 durch den zuständigen Ausschuss des Bezirks Hannover, es bestehe keine Befugnis für die Erteilung einer Zustimmung, da die B-Juniorinnen Niedersachsenliga unmittelbar an den Verband angegliedert sei, letztendlich nicht erklären. Eine fehlende Zustimmung des Bezirks Hannover im Sinne von Ziff. 2.4 der Ausschreibung lässt sich aus dieser Antwort entgegen der Auffassung des VFMA tatsächlich nicht ableiten. Un-abhängig davon kann nach Sinn und Zweck des in der Ausschreibung normierten Ge-bots der Absprache zwischen VFMA und den zuständigen Kreisen und Bezirken eine solche nur dann erforderlich sein, wenn durch die Zulassung einer Mannschaft zur Niedersachsenliga in den Spielbetrieb eines Kreises oder Bezirkes eingegriffen und dadurch der laufende Spielbetrieb gefährdet wird. Die Aufnahme einer Mannschaft aber, die zuvor noch nirgends am Spielbetrieb teilgenommen hat, kann sich nicht als Eingriff in den laufenden Spielbetrieb darstellen. Daher kann es auf eine Zustimmung der Kreise oder Bezirke nicht ankommen.

4. Eine Versagung kann auch nicht auf eine negative Prognose der Wettbewerbsfähigkeit des rechtsmittelführenden Vereins gestützt werden. Eine solche Prognose ist nicht belegt. Die breite Aufstellung des Vereins insgesamt und die Aufstellung der B-Juniorinnenmannschaft sprechen eher für eine uneingeschränkte Wettbewerbsfähigkeit.

5. Eine Versagung der Teilnahmeberechtigung kann auch nicht auf die mit Ziff.2.4 Satz 5 der am 27. Juni 2018 veröffentlichten Ausschreibung für das Spieljahr 2018/2019 neu eingeführte Regelung, nach der Vereine, die in der vergangenen Saison keine eigene Juniorinnenmannschaft zum Spielbetrieb gemeldet hätten, beim Auffüllen der Niedersachsenliga ohne Berücksichtigung blieben, gestützt werden. Bei dieser Rege-lung, die erst nach der Meldung des Hannoverschen SV von 1896 und nach Melde-schluss für die Teilnamen am Spielbetrieb in die Ausschreibung aufgenommen worden ist, handelt es sich um eine Regelung des Zugangs zur Niedersachsenliga und damit um eine Regelung, die sich ebenso wie die Regelung des Auf- und Abstiegs gem. § 27 SpO alleine auf die Zusammensetzung der Staffel des nachfolgenden Spieljahres beziehen kann. Eine Anwendbarkeit dieser Regelung für die laufende Saison kommt da-her nicht in Betracht.

6. Ein sachlicher Grund zur Versagung der Teilnahme an der B-Juniorinnen Niedersachsenliga lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Ausschreibung für das Spieljahr 2018/2019 eine Reduzierung der Sollzahl auf 10 vorsieht. Auch die Festlegung der Staffelzahl stellt eine Regelung dar, die unmittelbaren Einfluss auf den Auf- und Abstieg beziehungsweise den Zugang zur Niedersachsenliga besitzt. Insoweit kann sich die Änderung der Sollzahl von 12 auf 10 Mannschaften ebenso wie die Regelung der Ziff. 2.4 Satz 5 der Ausschreibung grundsätzlich nur auf das folgende Spiel-jahr beziehen. Dieses gilt umso mehr, als die Verringerung der Sollzahl von 12 auf maximal 10 Mannschaften erst nach Meldeschluss über die Ausschreibung bekannt gegeben wurde, ohne im Vorfeld den Vereinen mitgeteilt worden zu sein. Im Übrigen sieht auch die Ausschreibung für die Spielzeit 2017/2018 in Ziff. 2.3 für das Folgejahr eine Staffelstärke von maximal 12 Mannschaften vor.
Selbst wenn die Reduzierung der Staffelstärke bereits für die laufende Spielzeit Wirkung entfaltete, wäre der rechtsmittelführende Verein zusätzlich in die B-Juniorinnen Niedersachsenliga aufzunehmen. Denn der VFMA kann sich nicht darauf berufen, dass die Aufnahme eines weiteren Vereins wegen des Erreichens der Sollzahl aus ausgeschlossen sei. Denn mit der Aufnahme alleine des Krusenbuscher SV auf der Grundlage unzutreffender Ausschlussgründe in Hinblick auf den Rechtsmittelführer in die Niedersachsenliga hat er den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Im Rahmen der gebotenen Gleichbehandlung wäre der Hannoversche SV von 1896 auch in diesem Fall zusätzlich zur festgelegten Sollzahl in die B-Juniorinnen Niedersachsenliga aufzunehmen, zumal eine Festlegung der Sollzahl keinen Sachverhalt zu begründen vermochte, der den zustehenden Anspruch alleine aus faktischen Gründen unmöglich machte.

III.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 11 Abs. 1 S.1 RuVO.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung, die wir uns hier sparen.